28. Oktober 2008
Kirchenvorsteher wird aus dem Amt entlassen
Stadtkirchenvorstand: Schwerwiegende Pflichtverletzung in der Bethlehem-Gemeinde
Ein Kirchenvorsteher der Evangelisch-lutherischen Bethlehem-Gemeinde in Hannover-Linden wird aus seinem Amt entlassen. Als besonders schwerwiegende Pflichtverletzung bewertet der Stadtkirchenvorstand den Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit. Dies hat nach der Anhörung des Betroffenen und des Kirchenvorstandes nach eingehender Beratung zur Entscheidung des Stadtkirchenvorstandes geführt.
Der Stadtkirchenvorstand nimmt im Evangelisch-lutherischen Stadtkirchenverband Hannover die Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes wahr. Entsprechend dem Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände (KVBG) entscheidet der Kirchenkreisvorstand unter anderem auch über die Entlassung von Kirchenvorstehern.
(Den Wortlaut des § 41 KVBG finden Sie unten.)
Ausgelöst hatte das Verfahren ein Antrag des Kirchenvorstands der Bethlehemgemeinde. Dem Kirchenvorsteher wird vorgeworfen, im öffentlichen Teil einer Kirchenvorstandssitzung aus einer nichtöffentlichen und damit vertraulichen Sitzung des Jugendausschusses referiert zu haben. Dieser Text wurde von ihm später als Presseerklärung verteilt. Teile daraus haben Medien veröffentlicht. Damit ist aus Sicht von fast allen Mitgliedern des Kirchenvorstandes eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr gegeben.
Der Betroffene kann innerhalb eines Monats beim Landeskirchenamt Einspruch gegen den Beschluß des Stadtkirchenvorstandes einlegen. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen seine Rechte und Pflichten als Kirchenvorsteher.
§ 41 KVBG
Entlassung von Kirchenvorstehern
Ein Kirchenvorsteher ist von dem Kirchenkreisvorstand aus dem Amt zu entlassen wegen
a) anhaltender Dienstuntüchtigkeit,
b) erheblicher Pflichtverletzung, insbesondere beharrlicher Dienstvernachlässigung oder
Verletzung der Verschwiegenheitspflicht.
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